Kurzantwort
Bei einem internationalen Zivilfall sind drei Fragen getrennt zu beantworten: Welches Gericht ist zuständig, welches materielle Recht wendet es an und wird ein ausländischer Entscheid in der Schweiz anerkannt und vollstreckt? Eine Gerichtsstandsklausel zugunsten Zürichs wählt nicht automatisch Schweizer Recht. Umgekehrt kann ein Schweizer Gericht nach dem Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG) ausländisches Recht anwenden.
Zuerst sind Staatsverträge zu prüfen. Das Lugano-Übereinkommen (LugÜ) geht dem IPRG vor und regelt in seinem räumlichen und sachlichen Bereich die internationale Zuständigkeit sowie Anerkennung und Vollstreckung in Zivil- und Handelssachen. Es erfasst aber insbesondere Scheidung, ehelichen Güterstand, Erbrecht, Konkurs und Schiedsgerichtsbarkeit nicht als Hauptgegenstand. Für exklusive Gerichtsstandsvereinbarungen kann seit 2025 zudem das Haager Gerichtsstandsübereinkommen einschlägig sein. Wo kein vorrangiger Vertrag greift, entscheidet das IPRG.
Bei Verträgen sind Parteiwahl, Beklagtenwohnsitz und Erfüllungsort zentral; ohne Rechtswahl gilt regelmässig das Recht der charakteristischen Leistung. Bei Delikten zählen Wohnsitz, Handlungs- und unmittelbarer Erfolgsort; das anwendbare Recht folgt Artikel 133 IPRG und besonderen Kollisionsnormen. Scheidung und Erbschaft haben eigene Zuständigkeits-, Rechtswahl- und Anerkennungsregeln. Ein ausländisches Urteil wird nach Vertrag oder den Artikeln 25–29 IPRG anerkannt, nicht inhaltlich neu beurteilt. Endgültigkeit, internationale Zuständigkeit, ordnungsgemässe Ladung und schweizerischer Ordre public bleiben aber echte Schranken.
Zuerst Vertrag, dann IPRG
Artikel 1 Absatz 2 IPRG behält völkerrechtliche Verträge ausdrücklich vor. Deshalb beginnt die Analyse nicht mit einem einzelnen IPRG-Artikel, sondern mit Gegenstand, Staatenbezug und Zeitpunkt. Das LugÜ gilt für Zivil- und Handelssachen zwischen den gebundenen Staaten. Es ordnet grundsätzlich den Gerichtsstand am Wohnsitz des Beklagten an und enthält besondere Gerichtsstände für Vertrag, Delikt, Unterhalt, Niederlassungen sowie Schutzregeln für Versicherung, Konsumenten und Arbeitnehmer. Dingliche Rechte an Grundstücken und bestimmte gesellschafts- oder registerrechtliche Fragen haben ausschliessliche Gerichtsstände.
Das LugÜ regelt keine allgemeine Rechtswahl. Ebenso ist die EU-Verordnung Brüssel Ia nicht als solche Schweizer Recht. Für das materielle Recht bleiben Schweizer Kollisionsrecht, anwendbare Haager Übereinkommen, das UN-Kaufrecht und andere Spezialverträge zu prüfen. Scheidung und Nachlass fallen nicht unter den Kernbereich des LugÜ; Unterhalts-, Kinder- oder Güterfragen können aber anderen Staatsverträgen folgen. Jeder Anspruch braucht daher seine eigene Qualifikation.
Grenzüberschreitende Verträge
Greift das LugÜ, kann neben dem Beklagtenwohnsitz insbesondere der vertragliche Erfüllungsort oder eine wirksame Gerichtsstandsvereinbarung zuständig sein. Schutzgerichtsstände begrenzen die Parteiautonomie bei Konsumenten-, Arbeits- und Versicherungssachen. Ausserhalb des LugÜ sehen Artikel 112 und 113 IPRG Schweizer Zuständigkeit am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Beklagten, am Ort einer betroffenen Schweizer Niederlassung und am Schweizer Erfüllungsort der charakteristischen Leistung vor. Artikel 5 erlaubt für vermögensrechtliche Ansprüche grundsätzlich eine in Textform nachweisbare Gerichtsstandsvereinbarung, sofern kein missbräuchlicher Entzug eines Schweizer Gerichtsstands vorliegt.
Für das anwendbare Recht gilt Artikel 116 IPRG: Eine ausdrückliche oder eindeutig erkennbare Rechtswahl geht vor. Ohne Wahl untersteht der Vertrag nach Artikel 117 dem Recht des Staates mit dem engsten Zusammenhang; vermutet wird der gewöhnliche Aufenthalt oder die Niederlassung der Partei, welche die charakteristische Leistung erbringt. Bei Verkauf ist dies typischerweise der Verkäufer, bei Auftrag oder Werkvertrag der Dienstleister. Konsumenten- und Arbeitsverträge, Grundstücke, Immaterialgüter und internationale Warenkäufe haben Sonderregeln. Zwingende Eingriffsnormen und der Ordre public können eine Rechtswahl begrenzen.
Gerichtsstands- und Rechtswahlklauseln sollten getrennt, präzise und auf Vertrag, vorvertragliche Ansprüche und verbundene Delikte abgestimmt sein. Das Bundesgericht entschied bei einem Rückversicherungsvertrag:
Enthält der Hauptvertrag eine Gerichtsstands- und eine Rechtswahlklausel, aber keine eigene Rechtswahl für die Gerichtsstandsklausel, ist deren sachliche Reichweite nach dem auf den Hauptvertrag anwendbaren Recht auszulegen.
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Forum und Recht bleiben trotzdem verschiedene Vereinbarungen. Auch Schiedsvereinbarungen folgen eigenen Regeln, insbesondere IPRG und New Yorker Übereinkommen.
Unerlaubte Handlungen
Nach Artikel 129 IPRG können Schweizer Gerichte am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Beklagten, am Ort einer betroffenen Niederlassung sowie am Handlungs- oder Erfolgsort zuständig sein. Im LugÜ-Bereich enthält Artikel 5 Ziffer 3 einen vergleichbaren besonderen Deliktsgerichtsstand. Der Erfolgsort ist nicht jeder Ort, an dem wirtschaftliche Folgen spürbar werden:
Erfolgsort ist der Ort der ersten unmittelbaren Einwirkung auf das geschützte Rechtsgut; davon zu unterscheiden ist der Ort eines weiteren mittelbaren Folgeschadens.
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Bei reinen Vermögensschäden genügt der Wohnsitz des Geschädigten nicht automatisch. Zu lokalisieren ist primär der konkret beeinträchtigte Vermögenswert; nur subsidiär kann die Vermögenszentrale Gewicht erhalten.
Für das materielle Recht erlaubt Artikel 132 eine Wahl des Rechts am Gerichtsort erst nach dem schädigenden Ereignis. Ohne Wahl gilt bei gemeinsamem gewöhnlichem Aufenthalt das Recht dieses Staates. Andernfalls gilt grundsätzlich das Recht am Handlungsort; liegt der Erfolg in einem anderen Staat, gilt dessen Recht, wenn der Schädiger mit diesem Erfolg rechnen musste. Verletzt das Delikt zugleich ein bestehendes Rechtsverhältnis, folgt der Anspruch vorrangig dessen Recht. Strassenverkehr, Produkthaftung, Wettbewerb, Persönlichkeitsverletzung und Immaterialgüter haben besondere Regeln.
Scheidung und Nebenfolgen
Für Scheidung oder Trennung sind nach Artikel 59 IPRG Schweizer Gerichte am Wohnsitz des Beklagten zuständig, ferner am Schweizer Wohnsitz des Klägers, wenn dieser seit einem Jahr hier lebt oder Schweizer Bürger ist. Artikel 60 und 60a eröffnen enge subsidiäre Zuständigkeiten am Heimat- beziehungsweise Eheschliessungsort, wenn ein Verfahren an den Wohnsitzen unmöglich oder unzumutbar ist. Das Schweizer Gericht wendet auf die Scheidung Schweizer Recht an.
Damit ist nicht jede Nebenfolge erledigt. Ehegattenunterhalt, Kinder, Vorsorgeausgleich und Güterrecht folgen teilweise eigenen IPRG-Normen oder Staatsverträgen. Besonders bei Kindern sind gewöhnlicher Aufenthalt und Haager Kindesschutzübereinkommen entscheidend.
Ausländische Scheidungen können nach Artikel 65 anerkannt werden, wenn die Entscheidung insbesondere am Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder in einem Heimatstaat eines Ehegatten erging; bei nur einseitigem Bezug gelten zusätzliche Grenzen. Daneben müssen Artikel 25 und 27 erfüllt sein. In einem marokkanisch-schweizerischen Fall fasste das Bundesgericht zusammen:
Anerkennung setzt begründete indirekte Zuständigkeit, Endgültigkeit und das Fehlen eines Verweigerungsgrundes voraus; bei einem Abwesenheitsurteil ist die gehörige und rechtzeitige Ladung urkundlich nachzuweisen.
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Das dortige Scheidungsurteil wurde mangels Nachweis einer gültigen Vertretung und Ladung nicht anerkannt.
Internationale Erbschaften seit 2025
Seit 1. Januar 2025 gelten revidierte IPRG-Erbrechtsregeln. Für Nachlassabwicklung und Erbstreitigkeiten sind grundsätzlich die Behörden am letzten Wohnsitz des Erblassers zuständig. Für Schweizer Bürger mit letztem Auslandswohnsitz und für in der Schweiz gelegene Vermögenswerte bestehen subsidiäre Heimat- oder Lageortszuständigkeiten. Die Revision erlaubt eine bessere Abstimmung mit ausländischen Heimat-, Aufenthalts- und Lageortstaaten und erweitert die Möglichkeit, Zuständigkeit durch letztwillige Verfügung zu koordinieren. Ausschliessliche Zuständigkeit für ausländische Grundstücke bleibt vorbehalten.
Ein letzter Wohnsitz in der Schweiz führt grundsätzlich zu Schweizer Erbrecht. Bei letztem Auslandswohnsitz verweist Artikel 90 auf das Kollisionsrecht des Wohnsitzstaates. Nach Artikel 91 kann eine Person das Recht eines ihrer Heimatstaaten wählen; Schweizer Bürger können dadurch die schweizerischen Regeln über die Verfügungsfreiheit nicht abbedingen. Erbstatut und Verfahrensrecht sind zu trennen: Das Erbstatut bestimmt Erben, Quoten, Nachlassschulden und Rechtsbehelfe, während die konkrete Abwicklung dem Recht der zuständigen Behörde folgt.
5A_1038/2020 zeigt, wie Wohnsitz, Einlassung und gewähltes Heimatrecht auseinanderfallen können: Ein norwegischer Erblasser mit streitigem letztem Schweizer Wohnsitz hatte norwegisches Recht gewählt. Das Bundesgericht akzeptierte die Zuständigkeit jedenfalls aufgrund vorbehaltloser Einlassung und verlangte, das ausländische Recht so anzuwenden, wie ein Gericht seines Ursprungsstaates. Für neue Nachlässe ist jedoch die seit 2025 revidierte Fassung der Artikel 86–96 massgeblich. Ausländische Nachlassentscheidungen, Urkunden und Rechte werden nach Artikel 96 über Wohnsitz, Grundstückslage, gewählte Heimatzuständigkeit oder weitere koordinierende Anknüpfungen anerkannt.
Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Urteile
Im LugÜ-Bereich werden Entscheidungen eines gebundenen Staates grundsätzlich ohne sachliche Nachprüfung anerkannt. Die Verweigerungsgründe – etwa offensichtlicher Ordre-public-Verstoss, unzureichende Zustellung eines Versäumnisurteils oder unvereinbare Entscheidungen – sind eng auszulegen. Das Ursprungsgericht darf grundsätzlich nicht indirekt auf seine Zuständigkeit kontrolliert werden.
4A_621/2023 betraf ein slowenisches Kaufvertragsurteil, obwohl zuvor über eine Schiedsklausel gestritten worden war. Das Bundesgericht hielt fest:
Entscheidet ein Gericht eines Vertragsstaates ungeachtet einer Schiedsvereinbarung in der Sache selbst, bleibt sein Zivilurteil vom Lugano-Übereinkommen erfasst und nach dessen Regeln anzuerkennen.
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Ausserhalb eines Staatsvertrags gelten Artikel 25–29 IPRG. Erforderlich sind indirekte Zuständigkeit des Ursprungsstaates, Endgültigkeit und kein Verweigerungsgrund. Nicht anerkannt werden offensichtlich ordre-public-widrige Entscheide, wesentliche Gehörsverletzungen, ungehörige Ladungen oder bestimmte unvereinbare Parallelentscheidungen. Eine révision au fond ist verboten.
Für die Vollstreckung braucht es die beglaubigte Entscheidung, Rechtskraft- oder Endgültigkeitsnachweis und gegebenenfalls Zustellungsurkunden sowie Übersetzungen. Das kantonale Gericht erklärt den Entscheid vollstreckbar; eine Geldforderung wird anschliessend nach dem Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz durchgesetzt. Anerkennung, Vollstreckbarerklärung, Rechtsöffnung, Arrest und Betreibung sind unterschiedliche Schritte. Vermögen, Schuldnerwohnsitz und Sicherungsbedarf sollten deshalb vor Klageeinleitung kartiert werden.
Fazit
Die richtige Reihenfolge lautet: Anspruch qualifizieren, anwendbaren Staatsvertrag bestimmen, Gerichtsstand prüfen, Kollisionsrecht anwenden und erst danach Anerkennung und Vollstreckung planen. Verträge erlauben weitgehende, aber nicht grenzenlose Parteiautonomie; Delikte knüpfen an unmittelbare Handlungs- und Erfolgsorte an. Scheidung und Erbschaft folgen eigenständigen Regeln, wobei das Erbrecht seit 2025 neu koordiniert ist. Ein ausländisches Urteil wird nicht nochmals materiell verhandelt, muss aber aus international zuständiger Quelle stammen, endgültig sein und elementare Verfahrensgarantien wahren.
Quellen
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