Kurzantwort
Die Schweiz schützt Innovation nicht durch ein einziges Recht, sondern durch überlappende Instrumente. Das Urheberrechtsgesetz (URG) schützt den individuell gestalteten Ausdruck eines Computerprogramms automatisch, insbesondere Quell- und Objektcode sowie eine originelle Struktur. Ideen, Algorithmen, Funktionen, Programmiersprachen und blosse Daten bleiben frei. Eine Datenbank kann geschützt sein, wenn Auswahl oder Anordnung individuellen Charakter haben; ein allgemeines Eigentum an Daten und ein EU-ähnliches sui-generis-Datenbankrecht bestehen nicht.
Das Patentgesetz (PatG) schützt eine neue, nicht naheliegende und gewerblich anwendbare technische Erfindung. Software „als solche“ ist nicht patentierbar; eine programmbezogene Erfindung kann es sein, wenn sie ein technisches Problem mit technischen Mitteln löst. Marken schützen registrierte Herkunftszeichen, Designs die sichtbare Erscheinungsform eines Produkts. Beide Rechte erfordern grundsätzlich Anmeldung und sind territorial.
Das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) ergänzt diese Ausschliesslichkeitsrechte. Es kann die unbefugte Verwertung anvertrauter oder technisch reproduzierter Arbeitsergebnisse, Verwechslungen und Rufausbeutung erfassen. Es schafft aber kein zeitlich unbegrenztes Ersatz-IP-Recht: Ausgangspunkt bleibt die Nachahmungsfreiheit.
Geschäftsgeheimnisse werden durch Artikel 6 UWG, Artikel 162 StGB, Arbeits- und Vertragsrecht geschützt. Dafür müssen Informationen tatsächlich geheim sein, einen berechtigten Geheimhaltungswert haben und als geheim behandelt werden. Unternehmen sollten Rechteketten, Registrierungen, Geheimhaltungsverträge und technische Zugangskontrollen kombinieren, bevor sie Software, Daten, Produktbilder oder Know-how offenlegen.
Software: Ausdruck ja, Idee und Funktion nein
Artikel 2 Absatz 3 URG behandelt Computerprogramme ausdrücklich als Werke. Der Schutz entsteht ohne Register, sobald das Programm individuellen Charakter besitzt. Er erfasst die konkrete Ausdrucksform, nicht die zugrunde liegende Geschäftsidee, mathematische Methode, Schnittstellenfunktion oder technische Aufgabe. Unabhängig entwickelte Software mit derselben Funktion verletzt deshalb nicht schon wegen des gleichen Ergebnisses das Urheberrecht.
Das Bundesgericht bestätigte dies im Streit um CAD-Planungssoftware:
Das URG definiert das Werk in Artikel 2. Gemäss dessen Absatz 3 gelten auch Computerprogramme als Werke. Urheber oder Urheberin ist die natürliche Person, die das Werk geschaffen hat.
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Das Schöpferprinzip ist praktisch wichtig: Eine Gesellschaft ist nicht originäre Urheberin. Sie muss ihre abgeleiteten Rechte beweisen. Für Software, die Arbeitnehmer bei Erfüllung ihrer dienstlichen Pflichten schaffen, räumt Artikel 17 URG dem Arbeitgeber die ausschliessliche Verwendungsbefugnis ein, sofern nichts anderes vereinbart ist. Bei Gründern, Freelancern, Agenturen, Open-Source-Komponenten und ausserhalb der Arbeitspflichten geschaffenen Modulen braucht es dagegen eine klare schriftliche Rechteübertragung oder Lizenz. Im Urteil 4A_135/2024 scheiterte die Klage gerade am Beweis ausschliesslicher Rechte.
Der Rechteinhaber kontrolliert insbesondere Vervielfältigung, Verbreitung, Zugänglichmachung und Bearbeitung. Gesetzliche Grenzen bleiben: Der rechtmässige Nutzer darf erforderliche Programmkopien erstellen; eine Sicherungskopie kann nicht vertraglich ausgeschlossen werden. Schnittstelleninformationen dürfen unter den engen Voraussetzungen von Artikel 21 durch Codeübersetzung beschafft werden, um interoperable Programme zu entwickeln. Für Computerprogramme dauert der Schutz grundsätzlich 50 Jahre nach dem Tod des Urhebers.
Daten und Datenbanken
Einzelne Fakten, Messwerte und Sachdaten sind als solche kein Werk. Schutz kann an der Auswahl oder Anordnung einer Sammlung entstehen, wenn sie individuellen Charakter besitzt. Separat können Software, Texte, Bilder, Datenmodell, Dokumentation und Marken geschützt sein. Personenbezogene Daten bleiben zusätzlich dem Datenschutzrecht unterstellt; vertragliche Zugangsbedingungen können die Nutzung beschränken.
Artikel 5 UWG kann eine Lücke schliessen. Unlauter kann insbesondere handeln, wer ein anvertrautes Arbeitsergebnis wie Offerten, Berechnungen oder Pläne unbefugt verwertet oder ein marktreifes Arbeitsergebnis ohne angemessenen eigenen Aufwand durch ein technisches Reproduktionsverfahren übernimmt und als solches verwertet. Das ist ein verhaltensbezogener Schutz, kein absolutes Eigentum an jeder Datenmenge. Zu prüfen sind daher Herkunft, Reifegrad, Übernahmeverfahren, eigener Aufwand, Vertragsbindung und Marktverwertung.
Patente für computerimplementierte technische Erfindungen
Ein Patent schützt nicht den geschriebenen Code, sondern die in den Ansprüchen definierte technische Lehre. Erforderlich sind Neuheit, erfinderische Tätigkeit, gewerbliche Anwendbarkeit und hinreichende Offenbarung. Nach aktueller sind Computerprogramme als solche ausgeschlossen; programmbezogene technische Erfindungen, etwa elektronische Steuerungen, können patentierbar sein.
Eine Datenanalyse, ein Geschäftsmodell oder ein Algorithmus wird nicht schon durch Implementierung auf einem Computer technisch. Entscheidend ist eine konkrete technische Problemlösung, beispielsweise eine Steuerungswirkung, verbesserte Signalverarbeitung oder interne Computerfunktion. Der Antrag muss diese Wirkung und die beanspruchten Merkmale offenbaren. Veröffentlichung vor Anmeldung kann die weltweit beurteilte Neuheit zerstören.
Ein nationales Patent wirkt in der Schweiz und Liechtenstein; ein europäisches Patent kann über das Europäische Patentamt erlangt und für die Schweiz wirksam werden. Die maximale Laufzeit beträgt grundsätzlich 20 Jahre ab Anmeldung bei bezahlten Jahresgebühren. Das IGE prüft im gegenwärtigen nationalen Verfahren Neuheit und erfinderische Tätigkeit nicht von Amtes wegen; sie bleiben dennoch materielle Gültigkeitsvoraussetzungen und können vor Gericht bestritten werden. Eine vorgängige Recherche ist deshalb keine Kür.
Marken für Namen, Logos und digitale Angebote
Eine Marke ist ein Zeichen, das Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von anderen unterscheidet. Eintragungsfähig können Wörter, Logos, Formen und weitere Zeichen sein. Beschreibende, freihaltebedürftige, irreführende oder ordnungswidrige Zeichen werden grundsätzlich ausgeschlossen; Verkehrsdurchsetzung kann bestimmte Gemeingutzeichen retten. Vor Anmeldung sind Register, Firmen, Domains und Marktgebrauch zu recherchieren.
Die Eintragung gibt das ausschliessliche Recht für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen. Bei Kollisionen zählen Priorität, Zeichenähnlichkeit, Gleichartigkeit der Angebote, Kennzeichnungskraft und Gesamteindruck. Das Bundesgericht formuliert das Wechselspiel so:
Zwei Zeichen sind umso eher verwechselbar, je ähnlicher sich die Waren und Dienstleistungen sind. Fehlt mindestens Gleichartigkeit, kommt ein relativer Ausschlussgrund grundsätzlich nicht in Betracht; für berühmte Marken gilt die gesetzliche Ausnahme.
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Markenschutz ist kein Reservierungsrecht ohne Nutzung. Wird eine Marke während fünf Jahren nach Ablauf der Widerspruchsfrist oder Abschluss eines Widerspruchsverfahrens nicht ernsthaft gebraucht, kann der Inhaber sein Recht grundsätzlich nicht mehr durchsetzen und die Löschung wegen Nichtgebrauchs droht. Produkt- und SaaS-Unternehmen sollten Waren- und Dienstleistungsverzeichnis, tatsächliche Nutzung, Lizenzkontrolle und Verlängerungen dokumentieren.
Designs und Produktauftritt
Das Designgesetz schützt die sichtbare zwei- oder dreidimensionale Gestaltung eines Erzeugnisses, die namentlich durch Linien, Flächen, Konturen, Farben oder Material geprägt wird. Das Design muss neu sein und Eigenart besitzen. Ausschliesslich technisch bedingte Merkmale, widerrechtliche Gestaltungen und bestimmte hinterlegte, aber nicht erkennbare Merkmale sind nicht geschützt.
Massgeblich ist der Gesamteindruck beim interessierten Abnehmer. Das Bundesgericht grenzt Design- und Urheberrecht wie folgt ab:
Für die designrechtliche Eigenart ist erforderlich, dass sich der Gesamteindruck der beanspruchten Form in der Beurteilung der unmittelbar interessierten Personen vom Vorbekannten massgeblich abhebt. Die urheberrechtliche Individualität verlangt bei angewandter Kunst mehr.
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Die Hinterlegung sollte vor Markteinführung erfolgen. Die gesetzliche zwölfmonatige Unschädlichkeitsfrist kann bestimmte Offenbarungen des Berechtigten oder missbräuchliche Offenbarungen Dritter auffangen, ist aber keine sichere internationale Veröffentlichungsstrategie. Der Schutz läuft in Fünfjahresperioden und kann bis höchstens 25 Jahre verlängert werden. Ein Produkt kann zugleich Design, Werk, Marke und patentierte technische Lösung sein; jede Prüfung folgt ihren eigenen Voraussetzungen.
Unlauterer Wettbewerb und Nachahmung
Das UWG schützt lauteren Wettbewerb, nicht jede Investition gegen Konkurrenz. Verwechslungsfähige Produktaufmachung, irreführende Herkunftsangaben, unnötige Anlehnung, Rufausbeutung oder die in Artikel 5 geregelte Leistungsübernahme können unlauter sein. Ohne besondere Umstände bleibt Nachahmung jedoch erlaubt.
Die grundsätzlich herrschende Nachahmungsfreiheit würde ausgehöhlt, wenn jede Anlehnung durch ähnliche Produktausstattungen unlauter wäre. Rufausbeutung setzt einen Ruf voraus, dessen Image auf das eigene Angebot übertragen werden kann.
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Das UWG ersetzt daher weder eine verpasste Designanmeldung noch ein abgelaufenes Patent. Wer sich darauf stützt, muss die konkrete unlautere Verhaltensweise und nicht bloss Ähnlichkeit oder eigenen Entwicklungsaufwand beweisen.
Geschäftsgeheimnisse und vertrauliches Know-how
Die Schweiz hat kein einheitliches Geschäftsgeheimnisgesetz. Artikel 6 UWG erfasst die Verwertung oder Mitteilung von Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnissen, die jemand ausgekundschaftet oder sonst unrechtmässig erfahren hat. Artikel 162 StGB sanktioniert auf Antrag den Verrat eines Geheimnisses, zu dessen Wahrung eine gesetzliche oder vertragliche Pflicht bestand. Arbeitnehmer dürfen Geheimnisse während des Arbeitsverhältnisses nicht verwerten oder offenbaren; danach gilt die Pflicht weiter, soweit berechtigte Arbeitgeberinteressen dies erfordern.
Geschützt sind Informationen, die weder allgemein bekannt noch ohne Weiteres zugänglich sind, an deren Geheimhaltung der Inhaber ein berechtigtes Interesse und erkennbaren Geheimhaltungswillen hat. Dazu können Quellcode, Modelle, Trainingsverfahren, Kundenkonditionen, Herstellungsparameter, Roadmaps und negative Versuchsergebnisse gehören. Eine blosse Etikette „vertraulich“ ersetzt tatsächliche Geheimhaltung nicht.
Praktisch erforderlich sind abgestufte Zugriffe, Verschlüsselung, Protokollierung, sichere Repositorien, Offboarding, Löschregeln sowie präzise NDA-, Arbeits-, Entwicklungs- und Lizenzklauseln. Patente und Geheimhaltung verlangen eine frühe Strategieentscheidung: Die Patentanmeldung legt die Erfindung offen, während Geheimnisschutz nur solange trägt, wie die Information geheim bleibt und unabhängige Entwicklung oder zulässiges Reverse Engineering nicht verhindert werden kann.
Durchsetzung und Beweise
Je nach Schutzrecht kommen Feststellung, Unterlassung, Beseitigung, Vernichtung, Auskunft, Rechnungslegung, Schadenersatz und Gewinnherausgabe in Betracht. Vorsorgliche Massnahmen können eine drohende Verletzung stoppen oder Beweise sichern; Registerlöschung, Zollhilfe und Strafantrag sind nur in passenden Fällen verfügbar. Anspruch, Aktivlegitimation, Territorialität, Verjährung und Rechtsbegehren müssen für jedes Recht getrennt geprüft werden.
Vor einem Streit sollten Unternehmen Entwicklungsstände, Commit-Historie, Entwürfe, Erfinder und Urheber, Abtretungen, Prioritätsdaten, Geheimhaltungszugriffe und Marktgebrauch beweissicher dokumentieren. 4A_135/2024 zeigt, dass ein geschütztes Programm wertlos sein kann, wenn der Kläger seine ausschliessliche Rechtekette nicht beweist.
Fazit
Software wird primär durch Urheberrecht und bei technischer Erfindung zusätzlich durch Patente geschützt. Daten erhalten keinen pauschalen Eigentumsschutz; Schutz entsteht punktuell durch originelle Auswahl, Verträge, Datenschutz, Artikel 5 UWG und Geheimhaltung. Namen und Logos gehören ins Markenregister, sichtbare Produktformen möglichst vor Veröffentlichung ins Designregister. UWG und Geschäftsgeheimnisregeln fangen unlautere Übernahmen und Geheimnisverrat auf, ersetzen aber keine Registrierung oder saubere Rechteübertragung. Der belastbarste Schutz ist ein Portfolio aus passenden Rechten, dokumentierter Inhaberschaft und konsequenter Geheimhaltung.
Quellen
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