Kurzantwort
Für Schäden aus amtlicher Tätigkeit des Bundes gilt grundsätzlich das Verantwortlichkeitsgesetz (VG). Der Bund haftet primär und ausschliesslich, wenn ein erfasster Amtsträger in Ausübung seiner amtlichen Tätigkeit einem Dritten widerrechtlich einen bezifferbaren Schaden zufügt und zwischen Pflichtverletzung und Schaden ein natürlicher sowie adäquater Kausalzusammenhang besteht. Ein Verschulden des Amtsträgers muss für den gewöhnlichen Schadenersatzanspruch nach Artikel 3 VG nicht bewiesen werden; die geschädigte Person kann ihn grundsätzlich nicht persönlich belangen. Der Bund kann bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit Rückgriff nehmen.
„Rechtswidrig“ ist strenger als „der Entscheid war falsch“. Bei der Verletzung von Leben, körperlicher Integrität oder Eigentum kann bereits der rechtswidrige Eingriff genügen. Ein reiner Vermögensschaden setzt regelmässig die Verletzung einer Norm voraus, die gerade dieses Vermögen schützen soll. Bei Unterlassungen muss eine konkrete Amtspflicht zum Handeln bestanden haben. Schaden und hypothetischer Verlauf sind substanziiert nachzuweisen.
Besondere Bereiche verschärfen oder verändern die Prüfung. Für rechtswidrige Bundesratsverordnungen verlangt die Rechtsprechung einen besonders schweren Fehler. Formell rechtskräftige Verfügungen und Urteile dürfen im Haftungsverfahren nicht nochmals auf ihre Rechtmässigkeit geprüft werden. Bei FINMA-Aufsicht verlangt Artikel 19 FINMAG eine Verletzung wesentlicher Amtspflichten und schliesst Schäden aus, die auf Pflichtverletzungen beaufsichtigter Personen beruhen. Polizeifälle richten sich nach der handelnden Ebene und Spezialgesetzen. Für kantonale und kommunale Behörden gelten die jeweiligen kantonalen Verantwortlichkeitsgesetze, die von der Bundesregel abweichen können.
Grundmodell des Verantwortlichkeitsgesetzes
Artikel 3 Absatz 1 VG bestimmt:
Für den Schaden, den ein Beamter in Ausübung seiner amtlichen Tätigkeit Dritten widerrechtlich zufügt, haftet der Bund ohne Rücksicht auf das Verschulden des Beamten.
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Das Bundesgericht bezeichnet diese Haftung als primär, ausschliesslich und kausal. Primär haftet der Staat; ausschliesslich bedeutet, dass die geschädigte Person grundsätzlich nicht parallel den handelnden Bundesbediensteten verklagt; kausal bedeutet, dass dessen persönliches Verschulden keine Voraussetzung von Artikel 3 ist. Trotzdem entsteht nicht für jedes unerfreuliche Verwaltungsergebnis ein Anspruch. Vier Elemente müssen kumulativ vorliegen:
- eine amtliche Tätigkeit einer vom VG erfassten Person;
- eine haftungsrechtlich widerrechtliche Handlung oder Unterlassung;
- ein nachgewiesener Schaden;
- natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang.
Handelt die Person rein privat oder gewerblich ausserhalb der amtlichen Aufgabe, kann statt öffentlichem Haftungsrecht Privatrecht gelten. Bei selbständigen öffentlich-rechtlichen Anstalten und Organisationen ist nach Artikel 19 VG grundsätzlich zuerst die Institution haftbar; Spezialgesetze können eigene Regeln vorsehen.
Widerrechtlichkeit und Schutznorm
Bei einem Eingriff in ein absolutes Recht — etwa Leben, körperliche Unversehrtheit oder Eigentum — kann die Rechtsgutverletzung die Widerrechtlichkeit tragen, sofern kein Rechtfertigungsgrund besteht. Reine Vermögensschäden funktionieren anders. Das Vermögen als Ganzes ist kein absolutes Recht. Die verletzte Amtspflicht muss auf einer Norm beruhen, die gerade vor der eingetretenen Art Vermögensschaden schützen soll. Eine organisatorische Vorschrift, die nur interne Abläufe ordnet, genügt deshalb nicht automatisch.
Das Bundesgericht hielt 2025 fest, dass nicht jede geringfügige Amtspflichtverletzung haftungsbegründend ist. Betroffen sein muss eine für die amtliche Funktion wesentliche Pflicht. Rechtswidrigkeit, Schaden und Kausalität sind getrennt zu prüfen; ein klarer Rechtsfehler ersetzt keinen Schadensnachweis.
Der Schaden entspricht grundsätzlich der Differenz zwischen dem aktuellen Vermögensstand und dem hypothetischen Stand ohne das schädigende Ereignis. Er kann in verminderten Aktiven, erhöhten Passiven oder hinreichend wahrscheinlichem entgangenem Gewinn bestehen. Spekulation über einen möglichen günstigeren Verlauf genügt nicht. Mitverschulden der geschädigten Person oder ein überwiegender Beitrag Dritter kann den Ersatz mindern oder den adäquaten Kausalzusammenhang unterbrechen.
Rechtssetzung: keine automatische Haftung für ein fehlerhaftes Gesetz
Ein rechtswidriger Erlass führt nicht schon wegen seines Normfehlers zu Schadenersatz. Für formelle Bundesgesetze bestehen besonders hohe institutionelle Hürden: Artikel 190 der Bundesverfassung bindet die Gerichte an Bundesgesetze, und die aktuelle persönliche Reichweite des VG erfasst Mitglieder der Bundesversammlung nicht wie Bundesratsmitglieder. Ein allgemeiner Anspruch auf Ersatz jedes Nachteils aus später beanstandeter parlamentarischer Gesetzgebung besteht daher nicht.
Bundesratsverordnungen zählen dagegen zur amtlichen Tätigkeit im Sinne von Artikel 3 VG. Im Urteil 2E_1/2024 vom 23. Mai 2025 bestätigte das Bundesgericht:
Ein Verstoss einer Verordnung des Bundesrats gegen übergeordnetes Recht reicht jedoch nicht aus, um auf Widerrechtlichkeit im staatshaftungsrechtlichen Sinne schliessen zu können. Nur eine besonders schwere Amtspflichtverletzung oder ein besonders schwerer Fehler kann die Haftung des Bundesrats für eine Verordnung auslösen.
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Der Fall betraf Aktionäre der Credit Suisse, die Schäden aus der notrechtlich ermöglichten Übernahme durch UBS verlangten. Das Gericht liess die Widerrechtlichkeit offen: Die Kläger hatten weder einen rechtlich relevanten Schaden noch Kausalität zwischen Notverordnung und Verlust nachgewiesen. Die Klage wurde abgewiesen. Das Urteil zeigt, dass selbst eine ernsthaft bestrittene Verordnung nicht von den übrigen Haftungsvoraussetzungen entbindet.
Kantonale und kommunale Erlasse sind nach kantonalem Haftungsrecht zu beurteilen. Auch dort ist zwischen abstrakter Normkontrolle, Anfechtung eines Anwendungsentscheids und einem späteren Ersatzanspruch zu unterscheiden.
Gerichtliche Tätigkeit: Rechtsmittel vor Haftung
Fehler von Mitgliedern eidgenössischer Gerichte können grundsätzlich in den persönlichen Geltungsbereich des VG fallen. Artikel 12 VG zieht jedoch eine entscheidende Grenze:
Die Rechtmässigkeit formell rechtskräftiger Verfügungen, Entscheide und Urteile kann nicht in einem Verantwortlichkeitsverfahren überprüft werden.
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Eine Partei muss einen angeblich fehlerhaften Entscheid mit den verfügbaren Rechtsmitteln, Revisionen oder anderen prozessualen Korrekturwegen angreifen. Sie darf eine versäumte oder erfolglose Anfechtung nicht als Schadenersatzprozess wiederholen. Das Bundesgericht wandte diese Schranke im Urteil 2E_3/2024 vom 9. Juli 2024 auf eine unzureichend begründete Klage an: Soweit rechtskräftige Bundesgerichtsurteile als Schadensursache gemeint waren, konnten sie im VG-Verfahren nicht neu auf Rechtmässigkeit überprüft werden.
Artikel 12 schliesst nicht jede Haftung im Justizbereich aus. Eigenständiges widerrechtliches Verhalten ausserhalb des verbindlich entschiedenen Inhalts — etwa bestimmte Verfahrenshandlungen oder eine qualifizierte pflichtwidrige Verzögerung — kann gesondert zu prüfen sein. Auch dann braucht es aber eine wesentliche Schutznormverletzung, Schaden und Kausalität. Eine aufgehobene Entscheidung beweist für sich allein noch keine unentschuldbare richterliche Fehlleistung.
Polizei und Zwangsanwendung
Bei Polizeischäden ist zuerst zu bestimmen, wer handelte und auf welcher Grundlage. Kantonspolizei im eigenen Aufgabenbereich fällt grundsätzlich unter das Haftungsrecht des Kantons. Für Zwang im Zuständigkeitsbereich des Bundes ordnet Artikel 31 des Zwangsanwendungsgesetzes (ZAG) an, dass der Bund nach dem VG für widerrechtliche Schäden durch Bundesorgane haftet. Er haftet dort auch für kantonale Organe oder Private, die unmittelbar im Auftrag oder unter Leitung von Bundesbehörden tätig waren; ein Rückgriff auf den Kanton bleibt möglich.
Der Bund haftet nach dem Verantwortlichkeitsgesetz für Schäden, die Organe des Bundes beim Vollzug dieses Gesetzes widerrechtlich verursacht haben.
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Unverhältnismässige Gewalt, rechtswidrige Festhaltung, pflichtwidrige Gefahrenabwehr oder Verletzung klarer Schutzvorschriften können eine Haftungsprüfung auslösen. War der Eingriff rechtmässig, fehlt normalerweise die Widerrechtlichkeit nach VG; besondere Entschädigungsansprüche für rechtmässige Eingriffe bedürfen einer eigenen gesetzlichen Grundlage. Beweise zu Einsatzablauf, Verletzung, medizinischer Behandlung und alternativen Schadensursachen sind zentral.
Regulierungsaufsicht: keine Erfolgsgarantie
Eine Aufsichtsbehörde garantiert nicht, dass ein beaufsichtigtes Unternehmen nie ausfällt oder rechtswidrig handelt. Für FINMA, ihre Organe, ihr Personal und Beauftragte verweist Artikel 19 FINMAG auf das VG, verschärft aber die Voraussetzungen:
Die FINMA und die von ihr Beauftragten haften nur, wenn sie wesentliche Amtspflichten verletzt haben und Schäden nicht auf Pflichtverletzungen einer oder eines Beaufsichtigten zurückzuführen sind.
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Die geschädigte Person muss daher die konkrete wesentliche Aufsichtspflicht identifizieren. Allgemeine Kritik, die Behörde hätte früher oder strenger eingreifen sollen, reicht nicht. Zudem scheitert die Sonderhaftung, wenn der geltend gemachte Schaden auf der Pflichtverletzung des beaufsichtigten Instituts beruht. Ähnliche Sonderklauseln bestehen für andere Aufsichts- oder Rettungsregime; das jeweilige Organisationsgesetz ist vorrangig zu prüfen.
Unterlassungen und Versagen öffentlicher Stellen
Eine Unterlassung ist widerrechtlich, wenn eine besondere Rechtspflicht bestand, den Schaden zu verhindern. Die Zuständigkeit allein genügt nicht. Die Norm muss der Behörde eine hinreichend bestimmte Handlungspflicht auferlegen und das verletzte Interesse beziehungsweise den betroffenen Personenkreis schützen. Beispiele können gesetzliche Schutz-, Kontroll-, Warn- oder Sicherungspflichten sein.
Kausalität wird hypothetisch geprüft: Wäre der Schaden bei pflichtgemässem Handeln mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgeblieben? Breite Behauptungen über bessere Organisation genügen nicht. Ressourcenentscheidungen, Ermessensräume, Verhalten der geschädigten Person und Dritter sowie die tatsächliche Möglichkeit rechtzeitigen Eingreifens gehören in die Analyse.
Verfahren, Fristen und richtige Anspruchsgegnerin
Bundesrechtliche Ansprüche sind zuerst bei der zuständigen Stelle, regelmässig dem Eidgenössischen Finanzdepartement, geltend zu machen. Bei gewöhnlichen Bundesbediensteten erlässt die zuständige Behörde über streitige Ansprüche eine Verfügung; der Rechtsweg führt grundsätzlich über das Bundesverwaltungsgericht. Für Ansprüche aus der Amtstätigkeit bestimmter höchster Bundesorgane und Mitglieder eidgenössischer Gerichte besteht nach Artikel 10 Absatz 2 VG und Artikel 120 BGG ein besonderes Klageverfahren vor Bundesgericht, ebenfalls nach vorgängiger Geltendmachung.
Die Verjährung richtet sich nach Artikel 20 VG und den dort einbezogenen Regeln des Obligationenrechts. Betroffene sollten nicht auf den Abschluss paralleler Verfahren vertrauen, ohne Unterbrechung, Stillstand und Anspruchsanmeldung zu prüfen. Anspruchsgegnerin, Schadenspositionen, Schutznorm, amtliche Handlung, Kausalverlauf und Beweismittel müssen einzeln bezeichnet werden.
Fazit
Schweizer Staatshaftung ist kein allgemeines Korrektiv für enttäuschende Politik, Aufsicht oder Rechtsprechung. Das Bundesmodell schützt ohne Verschuldensnachweis, verlangt aber eine haftungsrechtlich relevante Pflichtverletzung, konkreten Schaden und belastbare Kausalität. Rechtssetzung, rechtskräftige Urteile, Polizei, Aufsicht und Unterlassungen haben zusätzliche Schwellen. Vor jeder Forderung sind deshalb Staatsebene, Spezialgesetz, Schutznorm, ursprünglicher Rechtsmittelweg und zuständige Anspruchsstelle zu bestimmen.
Quellen
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