Kurzantwort
Verwaltungsräte, Geschäftsleitungsmitglieder und faktische Organe einer Schweizer Aktiengesellschaft haften nicht schon deshalb, weil ein Geschäft misslingt oder die Gesellschaft insolvent wird. Nach Artikel 754 OR muss die klagende Partei grundsätzlich einen Schaden, eine Organpflichtverletzung, natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang sowie absichtliches oder fahrlässiges Verschulden der konkret beklagten Person beweisen. Typische Risiken sind ungenügende Organisation und Überwachung, Interessenkonflikte, pflichtwidrige Ausschüttungen, sorgfaltswidrige Transaktionen und verspätetes Handeln bei drohender Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung.
Wer klagen kann und wohin die Entschädigung fliesst, hängt von der Art des Schadens ab. Die Gesellschaft macht ihren eigenen Schaden geltend. Aktionäre können bei einem Gesellschaftsschaden grundsätzlich Leistung an die Gesellschaft verlangen. Nach Konkurseröffnung liegt die Durchsetzung zuerst bei der Konkursverwaltung; verzichtet sie, können Aktionäre oder Gläubiger unter den gesetzlichen Voraussetzungen vorgehen. Ein Gläubiger oder Anleger, der Zahlung an sich selbst verlangt, muss dagegen einen unmittelbaren eigenen Schaden und eine ihn persönlich schützende Pflicht oder eine andere selbstständige Anspruchsgrundlage darlegen.
Revisionsstellen haften nach Artikel 755 OR nur für schuldhafte Verletzungen ihrer gesetzlichen Prüfpflichten und nur für dadurch verursachte Schäden. Kontrollierende Aktionäre werden nicht allein wegen ihrer Stimmenmehrheit zu Organen. Sie können aber haften, wenn sie tatsächlich selbstständig Organentscheide treffen, vertragliche oder deliktische Pflichten verletzen oder rechtswidrige Leistungen empfangen. Auch eine Muttergesellschaft haftet nicht automatisch für ihre Tochter. In Betracht kommen insbesondere Garantie oder Vertrag, eigenes Delikt, faktische Organschaft, ausnahmsweise Konzernvertrauen und ein sehr eng begrenzter Durchgriff bei Rechtsmissbrauch. Für falsche oder irreführende Emissionsunterlagen enthält Artikel 69 FIDLEG eine besondere Anlegerhaftung.
Organhaftung nach Artikel 754 OR
Artikel 754 Absatz 1 OR erfasst Mitglieder des Verwaltungsrats, mit der Geschäftsführung befasste Personen und Liquidatoren. Formelle Eintragung ist nicht entscheidend: Auch ein nicht eingetragenes Mitglied oder ein faktisches Organ kann erfasst sein. Die Norm lautet:
Die Mitglieder des Verwaltungsrates und alle mit der Geschäftsführung oder mit der Liquidation befassten Personen sind sowohl der Gesellschaft als den einzelnen Aktionären und Gesellschaftsgläubigern für den Schaden verantwortlich, den sie durch absichtliche oder fahrlässige Verletzung ihrer Pflichten verursachen.
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Die vier Kernelemente sind Schaden, Pflichtverletzung, Kausalität und Verschulden. Massgeblich sind die Pflichten der konkreten Funktion. Dazu gehören insbesondere Oberleitung, Organisation, Rechnungswesen, Finanzkontrolle, Überwachung der Geschäftsleitung, Treue und Konfliktbehandlung sowie Massnahmen bei Kapitalverlust und Überschuldung.
Der Sorgfaltsmassstab ist objektiv und wird aus damaliger Sicht beurteilt. Gerichte dürfen einen späteren Misserfolg nicht ohne Weiteres in eine frühere Pflichtverletzung umdeuten. Bei einem echten unternehmerischen Entscheid übt das Gericht Zurückhaltung, wenn dieser auf ausreichender Information, in einem einwandfreien Entscheidverfahren und ohne Interessenkonflikt getroffen wurde. Das Bundesgericht formulierte dies im Urteil 4A_19/2020 so:
Das Bundesgericht anerkennt, dass die Gerichte sich bei der nachträglichen Beurteilung von Geschäftsentscheiden Zurückhaltung aufzuerlegen haben, die in einem einwandfreien, auf einer angemessenen Informationsbasis beruhenden und von Interessenkonflikten freien Entscheidprozess zustande gekommen sind.
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Diese Business-Judgment-Regel schützt keinen schlecht vorbereiteten oder eigennützigen Prozess. Organisations-, Kontroll- und Compliancepflichten sind nicht einfach Geschäftsentscheide. Bei Delegation entlastet Artikel 754 Absatz 2 nur, wenn die Aufgabe zulässig übertragen und die Person sorgfältig ausgewählt, unterrichtet und überwacht wurde.
Bei mehreren Verantwortlichen gilt die differenzierte Solidarität nach Artikel 759 OR. Eine Person haftet gegenüber der geschädigten Partei solidarisch nur in dem Umfang, in dem ihr der Schaden aufgrund ihres eigenen Verschuldens und der Umstände persönlich zurechenbar ist. Das Gericht kann mehrere Beklagte im selben Verfahren beurteilen und anschliessend interne Rückgriffsanteile bestimmen.
Gesellschaftsschaden, unmittelbarer Schaden und Konkurs
Die Anspruchsordnung verhindert, dass derselbe Gesellschaftsschaden beliebig mehrfach eingeklagt wird. Solange die Gesellschaft besteht, kann sie ihren Schaden selbst verlangen. Nach Artikel 756 kann auch ein Aktionär aus dem Gesellschaftsschaden klagen, muss aber grundsätzlich Leistung an die Gesellschaft beantragen. Ein sinkender Aktienwert oder der Verlust einer Dividendenchance ist meist nur Reflex des Gesellschaftsschadens und kein eigener, frei auszahlbarer Aktionärsschaden.
Nach Konkurseröffnung macht zunächst die Konkursverwaltung die Ansprüche der Gesellschaft geltend. Verzichtet sie, eröffnet Artikel 757 OR Aktionären und Gesellschaftsgläubigern einen besonderen Weg; auch Artikel 260 SchKG kann entscheidend sein. Aktivlegitimation und Rechtsbegehren müssen deshalb anhand des Konkursstands geklärt werden.
Zahlung an sich selbst kann verlangen, wer unmittelbar im eigenen Vermögen geschädigt wurde. Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft genügt nicht. Erforderlich ist etwa eine den individuellen Anspruch schützende Norm, ein persönlicher Vertrag oder eine selbstständige unerlaubte Handlung.
Faktische Organe und kontrollierende Aktionäre
Faktisches Organ ist, wer dauerhaft in eigener Verantwortung Entscheide trifft, die Organen vorbehalten sind, und dadurch die Willensbildung der Gesellschaft massgeblich bestimmt. Einfluss, Beratung, ein Beherrschungsvertrag, eine Aktienmehrheit oder personelle Verflechtung allein reichen nicht. Entscheidend sind tatsächliche Entscheidmacht und Eigenständigkeit im betroffenen Bereich.
Im Urteil 4A_294/2020 verneinte das Bundesgericht die faktische Organschaft einer Dienstleistungsgesellschaft, obwohl diese treuhänderische und administrative Aufgaben wahrnahm und personelle Verbindungen bestanden. Die blosse Doppelorganschaft genügte nicht; es fehlte am Nachweis eigener Einflussnahme auf die Geschäftsführung. Ein kontrollierender Aktionär haftet daher nicht automatisch nach Artikel 754. Haftung kann aber entstehen, wenn er selbst faktisches Organ wird, einen Vertrag verletzt, deliktisch handelt, rechtswidrige Ausschüttungen oder Kapitalrückzahlungen empfängt oder Mehrheitsmacht rechtsmissbräuchlich einsetzt.
Haftung der Revisionsstelle
Artikel 755 OR erfasst Personen, die mit der Prüfung von Jahres- oder Konzernrechnung, Gründung, Kapitalerhöhung oder Kapitalherabsetzung befasst sind. Auch hier müssen Schaden, Pflichtverletzung, Kausalität und Verschulden bewiesen werden. Die Revisionsstelle ist keine allgemeine Garantin für jede spätere Geschäftsführungsentscheidung.
Im Urteil 4A_294/2020 stand ein Schaden nach einer Kreditauszahlung im Streit. Das Bundesgericht hielt zum Prüfprogramm fest:
Vorausgesetzt ist — wie bei Art. 754 Abs. 1 OR — ein Schaden, eine Pflichtverletzung, ein natürlicher und ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem Schaden und der Pflichtverletzung sowie ein Verschulden.
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Selbst eine mögliche Pflichtverletzung bei der Kapitalerhöhung führte nicht ohne Weiteres zur Haftung für die spätere zweckwidrige Verwendung des Darlehens. Die konkrete Verwendung lag ausserhalb der Aufgabe der Revisionsstelle; der Kausalzusammenhang musste gesondert bewiesen werden. Praktisch sind Prüfauftrag, anwendbarer Revisionsstandard, Bericht, Warnpflichten, erkannte Unregelmässigkeiten und der tatsächliche Schadensablauf einzeln zu rekonstruieren.
Muttergesellschaft und Konzernhaftung
Eine Tochtergesellschaft bleibt trotz Beherrschung eine eigene juristische Person. Der Konzern als solcher beseitigt die Haftungstrennung nicht. Eine Mutter- oder Grossmuttergesellschaft kann jedoch aufgrund einer Garantie, Patronatserklärung oder eines anderen Vertrags haften. Weitere Grundlagen sind eigenes deliktisches Verhalten, faktische Organschaft bei tatsächlicher Leitung der Tochter oder ausnahmsweise vorvertragliche beziehungsweise vertrauensbasierte Haftung.
Die Haftung aus Konzernvertrauen ist kein allgemeiner Ausgleich für enttäuschte Erwartungen an einen bekannten Konzernnamen. Sie setzt ein konkret zurechenbares Verhalten voraus, das schutzwürdiges Vertrauen in eine Verantwortung der Mutter hervorruft; zudem ist sie subsidiär. Im Urteil 4A_120/2022 bestand ein echter Vertrag zugunsten Dritter aus einer Konzern-Garantie. Das Bundesgericht erklärte:
Unter diesen Umständen wird die Vertrauenshaftung in den vertraglichen Anspruch absorbiert und es bleibt für die Vertrauenshaftung kein Raum.
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Ein gesellschaftsrechtlicher Durchgriff kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn die Berufung auf die rechtliche Selbstständigkeit nach Artikel 2 ZGB rechtsmissbräuchlich ist. Wirtschaftliche Einheit, vollständige Beteiligung oder gemeinsame Marke genügen nicht. Erforderlich sind besondere Missbrauchsumstände, etwa eine gezielte Vermischung von Sphären oder Instrumentalisierung der Tochter zur Umgehung von Pflichten. Eine solche Ausnahme muss konkret behauptet und bewiesen werden.
Haftung gegenüber Anlegern
Artikel 69 FIDLEG erfasst Personen, die in Prospekten, Basisinformationsblättern oder ähnlichen Mitteilungen falsche, irreführende oder gesetzeswidrige Angaben machen oder verbreiten. Bei Absicht oder Fahrlässigkeit haften sie Erwerbern für den dadurch verursachten Schaden. Für zukunftsgerichtete Aussagen bestehen gesetzliche Besonderheiten.
Der Anleger muss auch die Kausalität zeigen. Das Urteil 4A_24/2021 betraf noch Artikel 752 aOR, ist dafür aber aufschlussreich: Anleger mussten konkret darlegen, dass sie bei korrekter Information nicht oder nicht zum gleichen Preis investiert hätten. Es galt überwiegende Wahrscheinlichkeit, aber keine Beweislastumkehr. Unter dem heutigen FIDLEG sind Text, Rolle jeder beteiligten Person und Anlageentscheidung ebenso zu belegen.
Verjährung, Décharge und Krisenpflichten
Nach Artikel 760 OR verjährt der Verantwortlichkeitsanspruch grundsätzlich drei Jahre ab Kenntnis von Schaden und verantwortlicher Person, spätestens zehn Jahre nach dem schädigenden Verhalten. Beruht die Handlung zugleich auf einer strafbaren Tat mit längerer strafrechtlicher Verjährung, gilt die gesetzliche Sonderregel. Unterbrechung, Stillstand und Übergangsrecht können den konkreten Termin verändern.
Eine Décharge wirkt nach Artikel 758 nur für offengelegte Tatsachen. Sie bindet die Gesellschaft und zustimmende Aktionäre, nicht aber Gesellschaftsgläubiger. Für nicht zustimmende Aktionäre gilt eine kurze gesetzliche Klagefrist von zwölf Monaten ab Déchargebeschluss; während eines Verfahrens auf Sonderuntersuchung steht die Frist still. Ein pauschaler Entlastungsbeschluss ist daher kein Schutz gegen verschwiegene Vorgänge.
Bei drohender Zahlungsunfähigkeit, Kapitalverlust oder begründeter Besorgnis der Überschuldung muss der Verwaltungsrat die Artikel 725 ff. OR beachten. Liquiditätsplanung, Sanierungsmassnahmen, geprüfte Zwischenabschlüsse und nötigenfalls Benachrichtigung des Gerichts sind mit gebotener Eile zu behandeln. Eine verspätete Überschuldungsanzeige kann den ersatzfähigen Fortführungsschaden vergrössern. Rücktritt beseitigt die Haftung für frühere Pflichtverletzungen nicht.
Fazit
Persönliche Haftung in der Schweizer Aktiengesellschaft folgt weder automatisch aus einer Organstellung noch aus Kontrolle oder Konzernzugehörigkeit. Entscheidend sind die konkrete Rolle, die verletzte Pflicht, der tatsächlich eingetretene Schaden, Kausalität und individuelles Verschulden. Vor einer Klage müssen zudem unmittelbarer und Gesellschaftsschaden, Aktivlegitimation, Konkursregeln, Décharge und Verjährung sauber getrennt werden. Verwaltungsräte sollten Entscheidgrundlagen und Konfliktbehandlung dokumentieren; Revisionsstellen ihren gesetzlichen Auftrag abgrenzen; kontrollierende Aktionäre und Konzernmütter ihre tatsächliche Einflussnahme sowie Garantien klar strukturieren. Für Anlegeransprüche bleibt der konkrete Nachweis, dass die fehlerhafte Information die Anlageentscheidung und den Schaden verursacht hat, zentral.
Quellen
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