Kurzantwort
Das Bundesverfassungsgericht prüft staatliches Handeln nur in den Verfahren, die Grundgesetz und Bundesverfassungsgerichtsgesetz vorsehen. Gesetze können insbesondere in der abstrakten Normenkontrolle auf Antrag bestimmter Verfassungsorgane, in der konkreten Normenkontrolle auf Vorlage eines Gerichts oder mittelbar und ausnahmsweise unmittelbar durch Verfassungsbeschwerde überprüft werden. Urteile und Exekutivakte sind mögliche Beschwerdegegenstände, doch das Gericht ist keine weitere Tatsachen- oder Rechtsmittelinstanz. Bei Urteilen kontrolliert es nur, ob spezifisches Verfassungsrecht verletzt wurde.
Eine Individualverfassungsbeschwerde muss eine mögliche Verletzung eigener Grundrechte oder grundrechtsgleicher Rechte durch deutsche öffentliche Gewalt darlegen. Besteht ein fachgerichtlicher Rechtsweg, muss er grundsätzlich vollständig ausgeschöpft sein. Darüber hinaus verlangt der Subsidiaritätsgrundsatz, alle zumutbaren Möglichkeiten zu nutzen, die behauptete Verletzung schon im Ausgangsverfahren zu verhindern oder zu beseitigen. Gegen Entscheidungen gilt regelmäßig eine Monatsfrist; gegen ein Gesetz oder einen sonstigen Hoheitsakt ohne offenen Rechtsweg grundsätzlich eine Jahresfrist. Bei einer unmittelbaren Gesetzesbeschwerde muss der Betroffene selbst, gegenwärtig und unmittelbar belastet sein.
Die Beschwerdeschrift muss innerhalb der Frist den angegriffenen Akt, das betroffene Recht, den maßgeblichen Sachverhalt, den Verfahrensgang und die verfassungsrechtliche Verletzung nachvollziehbar darstellen. Relevante Entscheidungen und Unterlagen sind beizufügen oder ihrem wesentlichen Inhalt nach wiederzugeben. Eine bloße Behauptung, das Fachgericht habe einfaches Recht falsch angewandt, genügt nicht. Selbst eine zulässige Beschwerde wird nur angenommen, wenn § 93a BVerfGG erfüllt ist.
Welche Verfahren eröffnen die Kontrolle?
Die Zuständigkeit hängt nicht nur vom angegriffenen Gegenstand, sondern vom richtigen Verfahren und vom richtigen Antragsteller ab. Nach Artikel 94 Absatz 1 Nummer 2 GG entscheidet das Bundesverfassungsgericht in der abstrakten Normenkontrolle über die Vereinbarkeit von Bundes- oder Landesrecht mit dem Grundgesetz beziehungsweise von Landesrecht mit sonstigem Bundesrecht. Antragsberechtigt sind die Bundesregierung, eine Landesregierung oder ein Viertel der Mitglieder des Bundestages; § 76 BVerfGG konkretisiert die Voraussetzungen. Dieses objektive Verfahren verlangt keine eigene Grundrechtsverletzung des Antragstellers.
Hält hingegen ein Gericht ein entscheidungserhebliches Gesetz für verfassungswidrig, muss es das Verfahren aussetzen und nach Artikel 100 Absatz 1 GG sowie § 80 BVerfGG vorlegen. Die Vorlage muss erklären, weshalb die Entscheidung von der Gültigkeit der Norm abhängt und mit welcher höherrangigen Norm sie unvereinbar sein soll. Bloße Zweifel reichen nicht: Das vorlegende Gericht muss von der Verfassungswidrigkeit überzeugt sein.
Die Verfassungsbeschwerde ist subjektiver Rechtsschutz. Das Grundgesetz formuliert ihren Kern heute in Artikel 94 Absatz 1 Nummer 4a:
„über Verfassungsbeschwerden, die von jedermann mit der Behauptung erhoben werden können, durch die öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte [...] verletzt zu sein“
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„Öffentliche Gewalt“ umfasst Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung. Natürliche Personen können sich auf die ihnen zustehenden Rechte berufen. Inländische juristische Personen sind nach Artikel 19 Absatz 3 GG grundrechtsberechtigt, soweit das jeweilige Grundrecht seinem Wesen nach auf sie anwendbar ist. Für EU-ausländische juristische Personen können unionsrechtliche Gleichbehandlungsanforderungen hinzutreten.
Gesetze: unmittelbar oder über einen Vollzugsakt
Eine Person kann nicht jedes missliebige Gesetz abstrakt angreifen. Für eine unmittelbare Rechtssatzverfassungsbeschwerde muss die Norm sie selbst, bereits gegenwärtig und ohne weiteren Vollzugsakt unmittelbar betreffen. Das Bundesverfassungsgericht bekräftigte diesen Dreifachtest etwa im Beschluss 1 BvR 2393/08. Benötigt die Belastung erst einen Verwaltungsakt, eine Sanktion oder eine gerichtliche Entscheidung, ist grundsätzlich dieser Vollzug abzuwarten und der fachgerichtliche Rechtsschutz zu nutzen.
Ausnahmen kommen in Betracht, wenn das Abwarten unzumutbar wäre, etwa weil die Norm schon jetzt zu nicht korrigierbaren Dispositionen zwingt oder ein Verstoß mit erheblichen Sanktionen bewehrt ist. Auch dann müssen Beschwerdeführer präzise erklären, wie die Norm gerade ihre eigene Rechtsstellung verändert. Eine nur mögliche spätere Betroffenheit, die Betroffenheit Dritter oder ein allgemeines Interesse an verfassungsgemäßer Gesetzgebung genügt nicht.
Ist eine Gesetzesbeschwerde erfolgreich, kann das Gericht die Norm nach § 95 Absatz 3 BVerfGG für nichtig erklären. Je nach Fehler und Folgen kann es stattdessen Unvereinbarkeit feststellen und dem Gesetzgeber eine Übergangsfrist geben. Die Entscheidungen binden nach Artikel 94 Absatz 4 GG die Verfassungsorgane, Gerichte und Behörden.
Urteile: keine „Superrevision“
Eine Urteilsverfassungsbeschwerde richtet sich gegen die letztinstanzliche Entscheidung und, soweit erforderlich, gegen die vorangegangenen Entscheidungen. Das Bundesverfassungsgericht prüft nicht erneut vollständig, ob das Fachgericht Tatsachen richtig gewürdigt oder Zivil-, Straf- oder Verwaltungsrecht fehlerfrei ausgelegt hat. Es greift ein, wenn die Entscheidung auf einem spezifisch verfassungsrechtlichen Fehler beruht: etwa wenn Bedeutung und Tragweite eines Grundrechts grundsätzlich verkannt, Verfahrensgrundrechte verletzt, sachfremde Maßstäbe verwendet oder ein Ergebnis objektiv willkürlich begründet wurde.
Der Beschluss 2 BvR 1093/07 fasst diese Grenze zusammen:
„Die Gestaltung des Verfahrens, die Feststellung und Würdigung des Tatbestandes, die Auslegung des einfachen Rechts und seine Anwendung auf den einzelnen Fall sind allein Sache der dafür zuständigen Fachgerichte.“
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Die Beschwerde muss deshalb die verfassungsrechtliche Kontrollschwelle erklären. Wer nur Berufungs- oder Revisionsvortrag wiederholt und das gewünschte Ergebnis mit Grundrechtsbegriffen versieht, zeigt keinen spezifischen Verfassungsverstoß.
Exekutivakte und Unterlassen
Verwaltungsakte, Realakte, polizeiliche Maßnahmen und zurechenbares staatliches Unterlassen können ebenfalls Beschwerdegegenstände sein. Regelmäßig sind aber zunächst Widerspruch oder andere vorgesehene Rechtsbehelfe sowie der Verwaltungs-, Sozial- oder Finanzrechtsweg zu nutzen. Bei belastenden Maßnahmen muss vor den Fachgerichten auch zumutbarer Eilrechtsschutz beantragt werden, wenn er die Verletzung rechtzeitig verhindern kann.
Die Beschwerde richtet sich anschließend grundsätzlich gegen die letztinstanzliche Gerichtsentscheidung und kann zugleich den ursprünglichen Exekutivakt erfassen. Ein unmittelbarer Gang nach Karlsruhe ist nur ausnahmsweise möglich. § 90 Absatz 2 BVerfGG stellt den Grundsatz und seine enge Ausnahme klar:
„Ist gegen die Verletzung der Rechtsweg zulässig, so kann die Verfassungsbeschwerde erst nach Erschöpfung des Rechtswegs erhoben werden. Das Bundesverfassungsgericht kann jedoch über eine vor Erschöpfung des Rechtswegs eingelegte Verfassungsbeschwerde sofort entscheiden, wenn sie von allgemeiner Bedeutung ist oder wenn dem Beschwerdeführer ein schwerer und unabwendbarer Nachteil entstünde [...].“
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Rechtswegerschöpfung und materielle Subsidiarität
Rechtswegerschöpfung bedeutet, dass alle statthaften und zumutbaren gerichtlichen Rechtsbehelfe bis zur letzten Instanz eingesetzt werden. Materielle Subsidiarität geht weiter. Der Betroffene muss schon im fachgerichtlichen Verfahren rechtzeitig den Sachverhalt vortragen, Beweise anbieten, prozessuale Möglichkeiten nutzen und die verfassungsrechtliche Dimension so ansprechen, dass das Fachgericht die behauptete Verletzung vermeiden oder korrigieren kann.
Das Bundesverfassungsgericht hat dies im Beschluss 1 BvR 1630/20 erneut betont: Vor einer Verfassungsbeschwerde sind grundsätzlich sämtliche prozessualen Möglichkeiten auszuschöpfen, die eine Grundrechtsverletzung verhindern können. Unzulässige, offensichtlich aussichtslose oder gesetzlich nicht vorgesehene Rechtsbehelfe müssen dagegen nicht eingelegt werden. Bestehen vernünftige Zweifel an der Statthaftigkeit, kann vorsorgliche Nutzung erforderlich sein. Wer eine Anhörungsrüge braucht, um eine Gehörsverletzung zu heilen, darf sie nicht überspringen; sie ist aber nicht mechanisch für jede andere Rüge erforderlich.
Fristen und formgerechte Einreichung
Gegen eine gerichtliche oder behördliche Entscheidung ist die Verfassungsbeschwerde nach § 93 Absatz 1 BVerfGG binnen eines Monats zu erheben und zu begründen. Die Frist beginnt grundsätzlich mit Zustellung oder formloser Mitteilung der vollständigen Entscheidung. Wiedereinsetzung ist bei unverschuldeter Versäumung unter den gesetzlichen Voraussetzungen möglich. Richtet sich die Beschwerde unmittelbar gegen ein Gesetz oder einen sonstigen Hoheitsakt, gegen den kein Rechtsweg offensteht, gilt nach § 93 Absatz 3 regelmäßig ein Jahr seit Inkrafttreten oder Erlass.
Die Einreichung muss die für das Bundesverfassungsgericht geltenden Formvorgaben erfüllen. Beschwerdeführer sollten Zustellungsdaten, Fristberechnung, Vollmachten und sämtliche angegriffenen Entscheidungen eindeutig dokumentieren. Eine spätere Ergänzung kann einen innerhalb der Frist nicht ausreichend bezeichneten Beschwerdegegenstand oder eine fehlende tragfähige Begründung grundsätzlich nicht heilen.
Was eine substantiierte Begründung enthalten muss
§ 23 Absatz 1 BVerfGG verlangt einen schriftlichen und begründeten Antrag; § 92 formuliert die besondere Mindestanforderung:
„In der Begründung der Beschwerde sind das Recht, das verletzt sein soll, und die Handlung oder Unterlassung des Organs oder der Behörde, durch die der Beschwerdeführer sich verletzt fühlt, zu bezeichnen.“
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Nach dem Beschluss 1 BvR 2056/12 muss der Vortrag dem Gericht eine verfassungsrechtliche Prüfung ohne eigene Sachverhaltsermittlung ermöglichen. Erforderlich sind insbesondere:
- eine geschlossene Darstellung des maßgeblichen Sachverhalts und des vollständigen Verfahrensgangs;
- die genaue Bezeichnung jedes angegriffenen Aktes, des verletzten Grundrechts und der entscheidenden staatlichen Erwägung;
- die Vorlage oder inhaltlich vollständige Wiedergabe der Entscheidungen und sonstigen Unterlagen, ohne deren Kenntnis die Rüge nicht beurteilt werden kann;
- eine Auseinandersetzung mit allen selbständig tragenden Gründen der angegriffenen Entscheidung und mit einschlägiger verfassungsgerichtlicher Rechtsprechung;
- die Erklärung von eigener, gegenwärtiger und unmittelbarer Betroffenheit, Rechtswegerschöpfung, Subsidiarität und Fristwahrung.
Bei einem Unterlassen muss zusätzlich gezeigt werden, welche konkrete verfassungsrechtliche Handlungspflicht bestand. Bei einer Gleichheitsrüge sind vergleichbare Sachverhalte und die Ungleichbehandlung darzulegen. Bei einer Schutzpflichtverletzung genügt nicht die Forderung nach einer bevorzugten Maßnahme; erforderlich ist Vortrag dazu, weshalb der staatliche Schutz insgesamt evident unzureichend sein soll.
Annahme ist eine zusätzliche Hürde
Zulässigkeit und Annahme sind zu unterscheiden. Nach § 93a BVerfGG muss die Beschwerde zur Entscheidung angenommen werden, wenn ihr grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt oder dies zur Durchsetzung der bezeichneten Rechte angezeigt ist. Letzteres kann insbesondere bei einem besonders schweren Nachteil gelten. Eine Kammer kann eine offensichtlich begründete Beschwerde unter den gesetzlichen Voraussetzungen stattgeben; die Ablehnung der Annahme bedarf keiner Begründung.
Die Annahme ersetzt keine Zulässigkeitsvoraussetzung. Umgekehrt garantiert eine sorgfältige, fristgerechte und zulässige Beschwerde keine Sachentscheidung. Vorläufigen Schutz gewährt § 32 BVerfGG nur bei strengen Voraussetzungen; das Gericht wägt regelmäßig die Folgen einer einstweiligen Anordnung gegen die Folgen ihres Unterbleibens ab.
Folgen einer erfolgreichen Beschwerde
Stellt das Bundesverfassungsgericht eine Grundrechtsverletzung fest, bezeichnet es nach § 95 BVerfGG die verletzte Vorschrift. Ein verfassungswidriges Urteil wird aufgehoben und die Sache an das zuständige Gericht zurückverwiesen. Bei einem verfassungswidrigen Gesetz kann es Nichtigkeit oder Unvereinbarkeit feststellen. Es ersetzt jedoch normalerweise weder die neue fachgerichtliche Entscheidung noch eine gesetzgeberische Regelung im Detail.
Fazit
Die Karlsruher Kontrolle ist verfahrensgebunden. Objektive Normenkontrollen sichern die Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen; die Verfassungsbeschwerde schützt eigene Grundrechte gegen Gesetzgebung, Rechtsprechung und Exekutive. Ihr Erfolg beginnt lange vor der Einreichung: Rügen müssen im Ausgangsverfahren erhalten, Rechtsbehelfe ausgeschöpft, Fristen gewahrt und der spezifische Verfassungsverstoß anhand aller tragenden Gründe substantiiert werden. Das Bundesverfassungsgericht korrigiert Verfassungsrecht, nicht jeden Fehler des einfachen Rechts.
Quellen
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